Rz. 17
Abs. 4 regelt den Einsatz von sog. Familienhebammen (Satz 1), eine befristete Bundesinitiative mit finanzieller Unterstützung durch das Bundesministerium für Familie (Satz 2), die anschließende Gründung eines Fonds durch den Bund (Satz 3) und die Regelung zur Ausgestaltung dieses Fonds in Verwaltungsvereinbarungen (Satz 4).
2.4.1 Einsatz von Familienhebammen nach Satz 1
Rz. 18
Abs. 4 Abs. 1 regelt den Einsatz von Familienhebammen. Dies sind staatlich examinierte Hebammen mit landesgesetzlich geregelter Zusatzqualifikation. Mit ihrer Schlüsselrolle und ihrer besonderen Qualifikation kommt den Familienhebammen eine Lotsenfunktion im Rahmen von regionalen Netzwerken Früher Hilfen zu (hierauf verwies auch der Gesetzgeber in BR-Drs. 202/11 S. 27, 28 = BT-Drs. 17/6256 S. 18). Der Gesetzgeber hat die Familienhebammen insoweit auch verglichen mit Kinderschwestern/-pfleger, die insbesondere im Hinblick auf den psychosozialen Unterstützungsbedarf von Familien, der kindlichen Entwicklung und der Eltern-Kind-Interaktion fortgebildet sind und einen niedrigschwelligen und vertrauensvollen Zugang zu jungen Familie haben.
Rz. 19
Der Gesetzgeber hat eine Regelung der Familienhebammen im KKG gerade mit ihrer besonderen Vertrauensstellung im Hinblick auf die werdenden Eltern und damit verbunden ihrer Lotsenfunktion im Netzwerk Früher Hilfen begründet (BR-Drs. 202/11 S. 28 = BT-Drs. 17/6256 S. 19).
Rz. 20
Dazu werden auf Landesebene von Hebammenverbänden und von privaten Fortbildungseinrichtungen Kurse angeboten. Ein Berufsbild hat sich noch nicht herausgebildet. Familienhebammen erbringen sowohl Geburtshilfeleistungen, die der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, als auch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Rz. 21
Die von Familienhebammen erbrachten Geburtshilfeleistungen gehören zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (so auch die Gesetzesbegründung in BR-Drs. 202/11 S. 28 = BT-Drs. 17/6256 S. 19). Sie werden nach Maßgabe von § 134a SGB V über die Hebammenvergütungsvereinbarung von den Krankenkassen honoriert. Danach sind medizinische Leistungen der Hebammen bis zur 8. Woche nach der Geburt abrechnungsfähig. Die Unterstützungsleistungen der Familienhebammen zur psychosozialen Begleitung der Eltern während der Schwangerschaft und während der ersten Lebensmonate und Lebensjahre des Kindes gehören hingegen nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind als Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einzustufen. Familienhebammen kommen im Rahmen verschiedener Modellprojekte oder auch als Honorarkräfte im Auftrag der Jugendhilfeträger oder freier Träger zum Einsatz.
2.4.2 Finanzierung des Programms nach Sätzen 2 und 3
Rz. 22
Die Finanzierung der Familienleistungen war zwischen Bund und Ländern bis zuletzt strittig und führte zur Anrufung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat.
Rz. 23
Satz 3 sah zunächst eine finanzielle Unterstützung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vor. Zur Unterstützung für den Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen sah eine auf 4 Jahre befristete Bundesinitiative eine finanzielle und anwachsende Unterstützung ab 2012 zunächst i. H. v. 30 Mio. EUR und dann im Jahre 2015 i. H. v. 51 Mio. EUR vor.
Rz. 24
Im Ergebnis sieht Abs. 4 Satz 3 vor, dass der Bund sich über das Jahr 2015 hinaus verpflichtet, jährlich 51 Mio. EUR in einen Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien bereitzustellen. Diese Mittel sollen auch der Finanzierung des Einsatzes von Familienhebammen dienen.
2.4.3 Verwaltungsvereinbarungen nach Satz 4
Rz. 25
Zur Umsetzung und Ausgestaltung der Bundesinitiative und des Fonds sollen nach Satz 4 Kooperationsvereinbarungen mit den Ländern geschlossen werden.