Rz. 13

Abs. 2 Satz 1 betrifft die Fallgestaltung, dass jemand aus den in Abs. 1 genannten Personengruppen in einem Einzelfall die Beratung durch eine im Kinder- und Jugendschutz erfahrene Fachkraft zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung benötigt. Damit trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass die unter die Norm fallenden Berufsgruppen i. d. R. nicht vom Fach sind und die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall sehr schwierig und komplex sein kann (BR-Drs. 202/11 S. 30 = BT-Drs. 17/6256 S. 19; vgl. zum ähnlich gelagerten Problem in Strafverfahren die Komm. zu § 5). Der Anspruch auf fachliche Beratung findet seine Parallele in § 8b SGB VIII.

 

Rz. 14

Die Fachkraft kann dabei z. B. aus einer Beratungsstelle oder einem Kinderschutzzentrum herangezogen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge