Rz. 33

Abs. 5 ordnet die entsprechende Anwendung der Regelungen in Abs. 2 und 3 auch für Mitarbeiter von Zollbehörden an.

 

Rz. 34

Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Mitarbeiter von Zollbehörden, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I unterliegen, nicht zugleich Berufsgeheimnisträger i. S. d. des Katalogs in Abs. 1 sind und dennoch Kenntnis kindeswohlgefährdender Umstände erlangen können. Nach den Regelungen der §§ 68 bis 73 SGB X war bisher die Übermittlung von Daten über die mögliche Gefährdung des Kindeswohls an das Jugendamt nicht zulässig (BR-Drs. 5/21 S. 124 = BT-Drs. 19/26107 S. 121, 122). Sinn der Regelung ist es daher, einen lückenlosen Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten,

 

Rz. 35

Normadressaten sind die Mitarbeiter der Hauptzollämter, die gemäß § 66 SGB X i. V. m. §§ 4, 5 VwVfG mit der Vollstreckung nichtsteuerlicher, öffentlich-rechtlicher Geldforderungen betraut sind.

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