Rz. 36

Abs. 6 sieht zur Evaluierung der Auswirkungen auf den Kinderschutz und zur Erprobung einer datenschutzrechtskonformen Umsetzung einen fallbezogenen interkollegialen Austausch von Ärzten vor. Der Austausch steht unter dem Vorbehalt landesrechtlicher Regelungen.

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