Rz. 37

Ein Berufsgeheimnisträger verletzt seine Schweigepflichten, wenn er bei Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung unmittelbar das Familiengericht und nicht zunächst das Jugendamt informiert (Hoffmann, ZKJ 2020 S. 249, 251; Hoffmann, ZKJ 2020 S. 45.).

 

Rz. 38

Berufsgeheimnisträgers sind nicht zur Mitwirkung an der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) verpflichtet, und zwar auch nicht nach § 4 (DIJuF-Rechtsgutachten v. 7.2.2022, SN_2022_0014 Bd, JAmt 2022 S. 411).

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