Rz. 30

Satz 2 präzisiert in Anlehnung an die allgemeinen Regelungen über die Mitteilungspflicht nach Satz 1, welche konkrete institutionalisierte Stellen bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten die Mitteilungen an das Jugendamt oder Landesjugendamt auszuführen haben und verantworten müssen, nämlich Staatsanwälte und Richter. Die Reglung in Satz 2 ist erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) eingefügt worden (vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 79, 113). Erfasst sind damit die an dem konkreten Strafverfahren beteiligten Staatsanwälte und Richter.

 

Rz. 31

Sinn der Regelung ist die Sicherstellung der hohen Anforderungen an die Einschätzung, wann eine Gefährdung anzunehmen ist. Da die Mitteilungspflicht Entscheidungsspielräume eröffnet, z. B. zu der Frage, wann eine Gefährdung für das Kindeswohl vorliegt, kommt nur der Berufsgruppe der Richter und Staatsanwälte die nötige Kompetenz sowie die vorausgesetzte inhaltliche Kenntnis des Verfahrens und der Beteiligten zu, um diese komplexe Frage beantworten zu können (vgl. BR-Drs. 5/21 (Beschluss), Nr. 56, S. 61).

 

Rz. 32

Staatsanwälte und Richter, die in das Strafverfahren nicht involviert sind, trifft hingegen eine solche Mitteilungspflicht nicht.

 

Rz. 33

Mit der klaren gesetzlichen Anordnung, wen die Mitteilungspflicht in persona trifft, sind ausdrücklich auch sonstige Mitarbeiter der Staatsanwaltschaften und Gerichte ausgenommen. Diese sind für die Mitteilung nicht verantwortlich. Das schließt aber nicht aus, dass diese eine Mitteilung gegenüber dem zuständigen Staatsanwalt und dem zuständigen Richter anregen können.

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