Rz. 11
Der Wortlaut verlangt nur eine Organ-, Organteil oder Gewebespende. Er nimmt nicht auf die §§ 8, 8a TPG als Tatbestandsvoraussetzung Bezug. Die §§ 8, 8a TPG enthalten Regelungen, nach welchem Verfahren die Organspende zulässig ist. Sie regeln die Gesetzmäßigkeit der Organspende. Die Einhaltung war bereits vor dem Inkrafttreten des § 12a nach der Rechtsprechung des BSG Voraussetzung für Unfallversicherungsleistungen (vgl. BSG, Urteil v. 15.5.2012, B 2 U 16/11 R, SGb 2012 S. 743). Sie sind auch in § 27 Abs. 1a SGB V und § 44 SGB V Voraussetzung der Leistungen (zu § 3a EFZG: Gundel, ZAT 2013 S. 54, 56; Greiner, NZS 2013 S. 241). Auch die Gesetzesbegründung zu § 12a (vgl. BR-Drs. 457/11, Begründung S. 17) stützt diese Ansicht, der Bundesrat führt aus, dass "auf der Grundlage des geltenden § 8 TPG … die Organlebendspende auf einen begrenzten Personenkreis beschränkt ist". Zuletzt deutet die Erstreckung des Geltungsbereiches auf das Inkrafttreten des TPG in § 213 Abs. 4 SGB VII darauf hin, dass eine Anknüpfung an das TPG insgesamt gewollt ist (vgl. auch Neumann, NJW 2013 S. 1401).
Rz. 12
Für die Begriffe ist auf die Definition des § 1a Nr. 1 TPG zurückzugreifen. Organe sind, mit Ausnahme der Haut, alle aus verschiedenen Geweben bestehenden, differenzierten Teile des menschlichen Körpers, die in Bezug auf Struktur, Blutgefäßversorgung und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer Funktionen eine funktionale Einheit bilden, einschließlich der Organteile und einzelnen Gewebe eines Organs, die unter Aufrechterhaltung der Anforderungen an Struktur und Blutgefäßversorgung zum gleichen Zweck wie das ganze Organ im menschlichen Körper verwendet werden können, mit Ausnahme solcher Gewebe, die zur Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien i. S. d. § 4 Abs. 9 AMG bestimmt sind. Vermittlungspflichtige Organe sind: Herz, Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse und Darm i. S. d. Nr. 1, die nach § 3 oder § 4 entnommen worden sind. Praktisch sind als Lebendspende Niere, oder Leberteile, aber auch Bauchspeicheldrüsenteile ("Pankreasinseln", vgl. Pühler/Middel/Hübner, MedR 2010 S. 23; Straßburger/Meilicke/Cichutek, MedR 2010 S. 835), Teile der Lunge oder des Darms denkbar (vgl. auch Knorr, NZS 2012 S. 1132, 1134).
Rz. 13
Als Gewebe definiert § 1a Nr. 4 TPG alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschlichen Körpers, die keine Organe nach Nr. 1 sind, einschließlich einzelner menschlicher Zellen. In der Praxis ist vor allem an Stammzellenübertragung oder Knochenmarkspende zu denken.