2.1 Unfallverhütungsvorschriften
2.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 nimmt die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Unternehmen des Bundes vom Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 bis 4 (Erlass von Unfallverhütungsvorschriften) aus. Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 regeln gleichzeitig, wer ermächtigt ist, Regelungen über Maßnahmen i. S. d. § 15 Abs. 1 zu treffen, und wie das Verfahren bis zum Erlass solcher Regelungen vonstatten zu gehen hat.
Für die Unternehmen, für die die Unfallversicherung Bund und Bahn zuständig ist (vgl. § 125), mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Unternehmen (vgl. § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und § 125 Abs. 3), ermächtigt Abs. 1 Satz 1 das BMI, durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen i. S. d. § 15 Abs. 1 zu erlassen. Es handelt sich um solche Unternehmen, bei denen der Bund selbst der Träger öffentlicher Verwaltung ist (sog. bundesunmittelbare Verwaltung, Art. 86 Satz 1 Alt. 1 GG); hierunter fällt etwa der Auswärtige Dienst (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG).
Diese Unternehmen fallen in das Dienstrechtsressort des BMI, weshalb Unfallverhütungsvorschriften durch das BMI mittels allgemeinen Verwaltungsvorschriften geregelt werden können; mithin solchen Anordnungen, die innerhalb einer Verwaltungsorganisation von einer übergeordneten Verwaltungsinstanz an nachgeordnete Verwaltungsbehörden ergeht und deren Wirkbereich auf das Innenrecht der Verwaltung beschränkt sein soll.
Rz. 4
Für die Wirksamkeit der allgemeinen Verwaltungsvorschriften ist das Einvernehmen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einzuholen. Einvernehmen bedeutet, dass durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen i. S. d. § 15 Abs. 1 nicht gegen den Willen des zur Mitwirkung berufenen BMAS getroffen werden können.
Die Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes als deren Organ der Selbstverwaltung muss zu den jeweiligen allgemeinen Verwaltungsvorschriften lediglich angehört werden. Des Weiteren ist ihr ein Vorschlagsrecht eingeräumt (Abs. 1 Satz 1 letzter HS).
Nach Abs. 1 Satz 2 sollen die Unfallverhütungsvorschriften der (anderen) Unfallversicherungsträger berücksichtigt werden. Abs. 1 Satz 3 macht deutlich, dass die Durchführung der Prävention zum Verantwortungsbereich des Vorstandes des Versicherungsträgers gehört.
Rz. 5
Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Abs. 1 Satz 2 ausschließlich einen der Zuständigkeitsbereiche der in Abs. 1 Satz 4 HS 1 genannten Bundesministerien (z. B. für den Bereich des Bundesministeriums der Finanzen die Bundesfinanzverwaltung), dann kann nach dieser Norm jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen. Bei dem "kann" handelt es sich um ein sog. Kompetenz-Kann und nicht um die Einräumung von Ermessen. Aber auch in diesen Fällen muss das Einvernehmen des BMAS eingeholt werden.
2.1.2 Rechtsverordnungen
Rz. 6
Durch Abs. 2 wird das BMI ermächtigt, für die Unternehmen, für die die Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und § 125 Abs. 3 zuständig ist, Rechtsverordnungen über Maßnahmen i. S. d. § 15 Abs. 1 zu erlassen. Im Unterschied zur Ermächtigung nach Abs. 1 Satz 2 haben die Regelungen hinsichtlich der in Abs. 2 erwähnten Unternehmen Außenwirkung, weshalb allgemeine Verwaltungsvorschriften dem Vorbehalt des Gesetzes (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, § 31 SGB I) nicht genügen würden.
Die Rechtsverordnungen bedürfen nach Abs. 2 Satz 1 HS 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Im Übrigen ist die Norm mit Abs. 1 Sätze 2 bis 4 vergleichbar ausgestaltet.
Rz. 7
Die Verordnung zur Regelung der Unfallverhütung in Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und § 125 Abs. 3 Unfallversicherungsträger ist (Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung [BUV], BGBl. 2006 I S. 1114), hat die Anwendung der im Bereich der bundesunmittelbaren Verwaltung geltenden Regelungen auch für diese Unternehmen zum Ziel. Sie bezieht grundlegende Vorschriften zur Unfallverhütung ein. Die BUV enthält in den Anhängen 1 bis 4 Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst, Regelungen über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern, Regelungen über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VII und Regelungen über die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der Beamtinnen und Beamten.
2.2 Sonstige Präventionsmaßnahmen
Rz. 8
Abweichend von Abs. 3 Sätze 1 und 2 ist in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung einerseits und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen andererseits nicht die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim BMI für die Aufgaben der sonstigen Präventionsmaßnahmen sachlich zuständig. Stattdessen sind diese Bundesministerien selbst oder ist eine vom jeweiligen Ministerium bestimmte Stelle sachlich zuständig (Abs. 3). Abs. 3 Satz 2 begründet eine Sorgfaltspflicht der jeweils betroffenen Ministerien. Diese haben sicherzustellen, dass die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigk...