2.1 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 7
Der sachliche Anwendungsbereich der Übergangsregelung des § 107 wird für den Personenkreis eröffnet, der noch Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz erhält oder erhalten wird.
Rz. 8
Die betroffenen Personen müssen daher ihre Leistungen noch nach dem alten Recht bewilligt erhalten. Maßgeblich ist, dass ein etwaiger notwendiger Antrag fristgerecht gestellt wurde und dass das (Stamm)Recht noch in Anwendung der alten Rechtsvorschriften entstanden ist. Nicht zwingend ist, dass der Leitungsbezug vor dem 31.12.2023 begonnen hat und die Leistungen tatsächlich vor dem 31.1.2023 gezahlt werden. Der Zeitpunkt des (erstmaligen) Leistungsbezug spielt daher keine Rolle.
2.2 Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz/Bundesversorgungsgesetz
Rz. 9
Denkbare Leistungen noch nach dem Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz sind sowohl einkommensabhängige als auch einkommensunabhängige Leistungen.
Rz. 10
Zu den einkommensabhängigen Leistungen zählen unter anderem:
Nur dieser Leistungstypus spielt für die Übergangsvorschrift des § 107 im Hinblick auf die eine Bezugsnorm, die übergangsrechtlich weiter Geltung beansprucht, eine Rolle, nämlich § 93 (Berechnung von Einkommen).
Rz. 11
Zu den einkommensunabhängigen Leistungen zählen unter anderem weiter auch:
2.3 Übergangsrecht – Altfälle
Rz. 12
Bezieht ein Betroffener eine solche Leistung noch nach dem alten Recht oder wird er eine solche nach dem alten Recht noch erhalten, dann ordnet § 107 in seiner Rechtsfolge die Weitergeltung zweier Vorschriften aus dem SGB VIII in ihrer bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung an. Betroffen sind folgende Regelungen:
- § 93 Abs. 1 Satz 1 (Berechnung des Einkommens) und
- § 81 Nr. 1 (Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen).
2.3.1 Einkommensanrechnung (§ 93 Abs. 1 Satz 1)
Rz. 13
§ 93 Abs. 1 Satz 1 (i. d. F. vom 21.12.2022, noch gültig bis zum 31.12.2023) regelt das zu berücksichtigende Einkommen und definiert Einkommen als alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. die Komm. zu § 93). Die Vorschrift i. d. F. bis zum 31.12.2023 korrespondiert daher mit den möglichen einkommensabhängigen Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz, wie die Ausgleichsrente nach § 85 SVG oder den Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG.
2.3.2 Zusammenarbeitsgebot (§ 81 Nr. 1)
Rz. 14
Weiterhin bleibt § 81 Nr. 1 (i. d. F. vom 3.6.2021, gültig bis 31.12.2023) noch übergangsrechtlich anwendbar. Das Gebot der Zusammenarbeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter anderem mit den Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz bleibt im Hinblick auf den Personenkreis, der noch Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz erhält, bestehen (vgl. zum Zusammenarbeitsgebot Komm. zu § 81).
2.4 Neufälle
Rz. 15
Künftig wird § 93 Abs. 1 Satz 1 (i. d. F. vom 21.12.2022; gültig ab 1.1.2024) dann für die Ausnahmen zu den Einkünften, die kein anrechenbares Einkommen darstellen, auf die entsprechenden Leistungen aus dem dann zum 1.1.2024 in Kraft getretenen Recht der Sozialen Entschädigung im SGB XIV Bezug nehmen. Diese Regelung finden dann Anwendung auf alle echten Neufälle, also den Personenkreis, der bereits nach dem neuen Recht der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV ab dem 1.1.2024 Leistungen erhalten wird.
Rz. 16
Künftig ordnet § 81 Nr. 1 (i. d. F. vom 3.6.2021, gültig ab 1.1.2024) dann das Gebot der Zusammenarbeit mit den Trägern des Vierzehnten Buches an, wenn der betroffene Personenkreis bereits nach dem neuen Recht der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV ab dem 1.1.2024 Leistungen erhalten wird.