Rz. 13

§ 93 Abs. 1 Satz 1 (i. d. F. vom 21.12.2022, noch gültig bis zum 31.12.2023) regelt das zu berücksichtigende Einkommen und definiert Einkommen als alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. die Komm. zu § 93). Die Vorschrift i. d. F. bis zum 31.12.2023 korrespondiert daher mit den möglichen einkommensabhängigen Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz, wie die Ausgleichsrente nach § 85 SVG oder den Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG.

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