2.1.1 Untersuchung der Regelungen §§ 10, 10b nach Satz 1
Rz. 5
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) begleitet und untersucht die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen für die Einführung der Verfahrenslosen im Sinne des § 10b (ab 1.1.2024) und zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen für die konkrete Ausgestaltung des Bundesgesetzes nach § 10 Abs. 3 Satz 4 (ab 1.1.2028).
Rz. 6
Hierzu wird das BMFSFJ einen Dialogprozess durchführen müssen, um insbesondere Länder und Kommunen, Fachverbänden aus Wissenschaft und Forschung und aus den Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe u. a. zusammenzubringen (BR-Drs. 5/21 S. 121 = BT-Drs. 19/26107 S. 119).
Rz. 7
Der Gesetzgeber sieht als technische Instrumente unter anderem die Einrichtung eines Internetportals vor. Das System ist als lernendes System angelegt und soll auch Raum für Nachsteuerungsmaßnahmen geben (BR-Drs. 5/21 S. 121 = BT-Drs. 19/26107 S. 119).
2.1.1.1 Verfahrenslotsen – Inkrafttreten von § 10b zum 1.1.2024 nach Nr. 1
Rz. 8
Sinn der Übergangsregelung in Nr. 1 ist es zu klären, ob die Einführung von Verfahrenslotsen beim Jugendamt im Jahr 2024 das Ziel der Zusammenführung der Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) Behinderungen im SGB VIII befördert (BR-Drs. 5/21 S. 121 = BT-Drs. 19/26107 S. 119). Sinn des Anspruchs auf einen Verfahrenslotsen ist die Verwirklichung und Unterstützung bei Ansprüchen auf Eingliederungshilfe, und zwar unabhängig davon, wer für die Leistung zuständig ist (Eicher, jM 2023, 192, 199, der den Verfahrenslotsen als Vorbild für das gesamte Rehabilitationsrecht ansieht).
2.1.1.2 Bundesgesetz – Inkrafttreten von § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 zum 1.1.2028 nach Nr. 2
Rz. 9
Sinn der Übergangsregelung in Nr. 2 ist es, die Maßgaben der konkreten Ausgestaltung des nach § 10 Abs. 3 Satz 4 erforderlichen Bundesgesetzes in der Übergangsphase zu ermitteln.
2.1.2 Erfahrung der örtlichen Träger nach Satz 2
Rz. 10
Soweit der Untersuchungsgegenstand Verfahrenslotse – Satz 1 Nr. 1 – betroffen ist, soll insbesondere auf die Erfahrung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zurückgegriffen werden, die bereits vor dem 1.1.2024 Verfahrenslotsen eingesetzt haben (diese Regelung ist erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) eingefügt worden, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 74). Der Einsatz von Verfahrenslotsen ist damit zeitlich nicht erst auf die Zeit ab 1.1.2024 beschränkt, ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann vielmehr bereits ab sofort auch Verfahrenslotsen einsetzen (so ausdrücklich BT-Drs. 19/28870 S. 10, 99, 112).
Rz. 11
Aufgabe der Verfahrenslotsen ist es, in den Jugendämtern Eltern und junge Menschen mit Behinderungen sozialgesetzbuchübergreifend beraten und bei der Antragstellung unterstützen zu können (so die ausdrückliche Aufgabenbeschreibung des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 10; vgl. BR-Drs. 5/21 S. 75 = BT-Drs. 19/26107 S. 79). Der Sinn der Einführung von Verfahrenslotsen liegt in der Entlastung der jungen Menschen und ihrer Familien (BR-Drs. 5/21 S. 75 = BT-Drs. 19/26107 S. 79).
Rz. 12
Die Einführung von Verfahrenslotsen kann dabei auch im Rahmen von Modellprojekten erfolgen (BT-Drs. 19/28870 S. 12).
2.1.3 Berücksichtigungsgebot nach Satz 3
Rz. 13
Bei Untersuchung zur Ermittlung der Anforderungen an das Bundesgesetz nach § 10 Abs. 4 Satz 3 findet das Bundesgesetz ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung, die als Bedingung für das Inkrafttreten von § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 spätestens bis zum 1.1.2027 erfolgen muss, besondere Berücksichtigung.