0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 108 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe v. 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824, BGBl. I 2023 Nr. 19) ab 1.1.2023 in Kraft.
Die Regelung befand sich ursprünglich in § 107 und ist wegen einer irrtümlichen Doppelbelegung wortlaut- und inhaltsgleich mit Wirkung zum 1.1.2023 in § 108 verschoben worden. Der Gesetzgeber hatte übersehen, dass er einen weiteren § 107 mit neuem Regelungsinhalt auch und zusätzlich durch Art. 36 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung zum 1.1.2024 in das SGB VIII eingefügt hatte. Diesen Fehler hat der Gesetzgeber nun mit dem Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe mit Wirkung zum 1.1.2023 korrigiert.
Der urpsrüngliche § 107 ist durch Art. 1 Nr. 69 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in das SGB VIII eingefügt worden (BR-Drs. 5/21 S. 25 f., 120 ff. = BT-Drs. 19/26107 S. 34, 118 f.; der Gesetzesvorschlag hat dann noch durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) einige Änderungen erfahren, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 74 ff., 112; vgl. im Übrigen auch BR-Drs. 5/21 Beschluss Nr. 50, S. 53 f.).
Die Vorschrift wurde dann durch Art. 36 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) irrtümlich doppelt belegt und mit Wirkung zum 1.1.2024 neu gefasst. Die Vorschrift beinhaltet ab dann eine Übergangsregelung für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.9.2009 erhalten (die Kommentierung dieser neu gefassten Übergangsregelung bleibt einer künftigen Auflage vorbehalten).
Durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe v. 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824, mit Berichtigung des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I 2023, Nr. 19vom 25.1.2023) ist der Regelungsinhalt von § 107 in seiner bis zum 31.12.2022 gültigen Fassung des KJSG dann wortlaut- und inhaltsgleich mit Wirkung zum 1.1.2023 in § 108 verschoben worden, um so den Fehler der Doppelbelegung von § 107 zu korrigieren (im Gesetzesentwurf noch geregelt in Art. 1 Nr. 6, vgl. zu den Gesetzesmotiven vgl. BR-Drs. 363/22 S. 112 = BT-Drs. 20/3439 S. 13).
1 Allgemeines
Rz. 2
Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444, mit Wirkung zum 10.6.2021 in Kraft getreten) die Zusammenführung der Zuständigkeiten der Leistung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung unter dem Anwendungsbereich des SGB VIII, sog. "Inklusive Lösung" oder auch "Große Lösung" (BR-Drs. 5/21 S. 120 = BT-Drs. 19/26107 S. 119; vgl. auch: BT-Drs. 19/28870 S. 98; BR-Drs. 5/21 Beschluss Nr. 50, S. 53; vgl. auch Lange, ZKJ 2023, 337). Ziel ist eine Gesamtzuständigkeit für alle junge Menschen, die von geistiger und/oder körperlicher Behinderung betroffen sind (Lange, a. a. O.). Für Personen unter 27 Jahren (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) soll die Eingliederungshilfe künftig mit Wirkung ab 2028 unter dem Dach des SGB VIII zusammengeführt werden. Die Differenzierung zwischen Jugendlichen mit seelischer Behinderung, die dem Anwendungsbereich des SGB VIII i. S. eines Vorrangs zugewiesen sind, und denjenigen körperlich und geistig behinderten jungen Menschen, die vorrangig dem SGB IX zuzuordnen sind, soll dann entfallen. Dafür ist zunächst durch Art. 10 Abs. 3 des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) ein Bundesgesetz (Umsetzungsgesetz) auf der Grundlage einer prospektiven Gesetzesevaluation, das bis 1.1.2027 zu verkünden ist, vorgesehen. Hierfür hat der Gesetzgeber einen Zeitraum von 7 Jahren vorgesehen (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 3 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten – des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG v. 3.6.2021, BGBl. I S. 1444). Der Zeitraum gliedert sich in 2 Phasen i. S. eines Stufenmodells (zum Stufenmodell vgl. auch (BR-Drs. 5/21 S. 44 = BT-Drs. 19/26107 S. 51); die Zusammenführung der Zuständigkeiten vollzieht sich damit in 3 Schritten (zu dem 3-Schritt-Modell vgl. auch BT-Drs. 19/28870 S. 98 f.). Die erste Stufe sieht umfangreiche Änderungen zur Gestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe vor, die zweite Stufe sieht die Einführung eines "Verfahrenslotsen" beim Jugendamt gemäß § 10b zum 1.1.2024 vor (BR-Drs. 5/21 S. 5, 45, 74 = BT-Drs. 19/26107 S. 5, 51, 79). Die dritte Stufe sieht die Übernahme der vorrangigen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe auch an junge Menschen mit (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderungen im Jahr 2028 vor (Art. 10 Abs. 3 KJSG) (vgl. BR-Drs. 5/21 S. 120 f. = BT...