Rz. 4

§ 36a Abs. 1 Satz 1 ordnet an, dass der Jugendhilfeträger die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann trägt, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; die Regelung betont das Prinzip des Entscheidungsprimats des Jugendamtes (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.5.2021, 12 A 4092/19 Rz. 10; instruktiv VG Stuttgart, Urteil v. 26.7.2011, 7 K 4112/09 Rz. 78; vgl. zum Begriff stellv. für andere: Wiesner, § 36a SGB VIII, Rz. 13; v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 36a Rz. 10) und schreibt den Grundsatz der Unzulässigkeit der Selbstbeschaffung fest (Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Zweite Beschlussempfehlung v. 1.6.2005 zur BT-Drs. 15/5616). Die Selbstbeschaffung als Ausnahme kommt grundsätzlich nur unter den engen Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 und 3 in Betracht. Zu diesem Zweck stellt Abs. 1 Satz 1 die Voraussetzungen auf, unter denen der Träger der Jugendhilfe die Kosten für eine Hilfe zu erbringen hat. Im Einzelnen hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen wie folgt konkretisiert:

Der Gesetzgeber knüpft insoweit an die bestehende Rechtsprechung an (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 14.7.2000, 19 K 5288/98; vgl. auch die Komm. zu § 36). Danach muss der Behörde zumindest die Möglichkeit eröffnet worden sein, den gesetzlich in §§ 36 ff. verankerten Kooperationsprozess in Gang zu setzen, bevor ein Anspruch gegen einen Träger der Kinder- und Jugendhilfe auf rückwirkende Übernahme der Kosten einer selbst beschafften Jugendhilfemaßnahme entstehen. § 36 a Abs. 1 Satz 1 verstärkt diese von der Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung dahingehend, dass der Hilfeplan erstellt werden muss; die Initiierung des Hilfeplanverfahrens reicht nicht aus. Die Erstellung des Hilfeplans stellt sicher, dass der Träger der öffentlichen Hilfe die Entscheidungskompetenz wahrnehmen kann und nicht nur bloße Zahlstelle ist (zum Sinn der Vorschrift vgl. auch unter Rz. 2).

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