Rz. 5

Nach Abs. 1 Satz 1 HS 2 gilt der Entscheidungsprimat des Jugendamtes auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden (zum Verhältnis zur Entscheidung des Familiengerichts i. S. v. § 36a Abs. 1 Satz 1 HS 2 vgl. ganz allgemein auch: Münder, § 36a SGB VIII, Rz. 1; v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 36a Rz. 18 ff.). Mit dieser Regelung verfestigt der Gesetzgeber das Entscheidungsprimat des Jugendamtes auch gegenüber gerichtlichen Anordnungen und stärkt somit die Position des Jugendamtes zusätzlich.

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