Rz. 7

Die Kosten von niedrigschwelligen ambulanten Maßnahmen nach dem JGG und insbesondere des Täter-Opfer-Ausgleichs werden auch unter Berücksichtigung des § 36a Abs. 1 durch den Jugendhilfeträger finanziert (so auch: Meier, Der Täter-Opfer-Ausgleich vor dem Aus?, ZJJ 2006 S. 261; a. A. Münder, § 36a SGB VIII, Rz. 31; zum Verhältnis zu Entscheidungen des Jugendgerichts i. S. v. § 36a Abs. 1 Satz 1 HS 2 vgl. ganz allgemein auch: Münder, § 36a SGB VIII, Rz. 22 ff.).

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