Rz. 15
Durch den durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) neu eingefügten Satz 3 wird der Jugendhilfeträger nunmehr mit Wirkung zum 10.6.2021 auch zur Beachtung diverser Ergebnisse der Jugendhilfeplanung nach § 80 verpflichtet.
Rz. 16
Der Gesetzgeber trägt damit der Empfehlung Nr. 4 der Arbeitsgruppe "Kinder psychisch und suchterkrankter Eltern" (Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Kinder psychisch – und suchterkrankter Eltern, S. 11) Rechnung (BR-Drs. 5/21 S. 83 f. = BT-Drs. 19/26107 S. 87).
Rz. 17
Sinn der Regelung ist es, mit diesen ergänzenden Vorgaben für die zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Leistungserbringern zu schließenden Vereinbarungen den Wegfall der Hilfeplanung als das für eine kontinuierliche Gewährleistung von Bedarfsgerechtigkeit und damit auch fallbezogene Qualitätssicherung zentrale Instrument bei unmittelbar zugänglichen Hilfen zu kompensieren (BR-Drs. 5/21 S. 83 f. = BT-Drs. 19/26107 S. 87). Maßnahmen zur Sicherstellung der Bedarfsgerechtigkeit und Qualität, die im Rahmen der Jugendhilfeplanung strukturell zu verankern sind, müssen sich daher in den Vereinbarungen mit den Leistungserbringern niederschlagen und zum Tragen kommen.
Rz. 18
Die Funktion der Regelung liegt in der Wahrnehmung seiner Steuerungsverantwortung.
Rz. 19
Ausdrücklich ordnet Satz 3 die Berücksichtigung folgender Ergebnisse der Jugendhilfeplanung im Einzelnen an:
- Bedarfe nach § 80 Abs. 1 Nr. 2,
- Bedarfe in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 und
- Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Abs. 3.
2.2.3.1 Bedarfe nach § 80 Abs. 1 Nr. 2
Rz. 20
§ 80 Abs. 1 Nr. 2 verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln. Diese Ergebnisse hat der Jugendhilfeträger bei den zu schließenden Vereinbarungen mit den Leistungserbringern zu beachten.
2.2.3.2 Bedarfe in den Lebens- und Wohnbereichen nach § 80 Abs. 2 Nr. 3
Rz. 21
Weiter ordnet § 80 Abs. 2 Nr. 3 an, Einrichtungen und Dienste so zu planen, dass ein dem nach Abs. 1 Nr. 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist. Auch dieses Ergebnis ist bei den zu schließenden Vereinbarungen mit den Leistungserbringern zu beachten.
2.2.3.3 Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Abs. 3
Rz. 22
Letztlich sieht § 80 Abs. 3 vor, dass die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Abs. 2 auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung umfasst. § 80 Abs. 3 korreliert daher unmittelbar mit § 36a. Auch die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Abs. 3 müssen daher Beachtung finden.
2.2.3.4 Weitere Inhalte der Vereinbarung
Rz. 23
Hinsichtlich des Einsatzes ehrenamtlich tätiger Patinnen und Paten umfasst die Leistungserbringung insbesondere auch deren professionelle Anleitung und Begleitung durch den Leistungserbringer. Auch dies muss in den Vereinbarungen geregelt werden (so das ausdrückliche Beispiel in den Gesetzeserwägungen, BR-Drs. 5/21 S. 84 = BT-Drs. 19/26107 S. 87).