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Letztlich sieht § 80 Abs. 3 vor, dass die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Abs. 2 auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung umfasst. § 80 Abs. 3 korreliert daher unmittelbar mit § 36a. Auch die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Abs. 3 müssen daher Beachtung finden.
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