Rz. 26
Im Hinblick darauf, dass der Hilfesuchende bei einer Selbstbeschaffung der Maßnahme nicht besser gestellt sein kann, als bei der regulären Beschaffung im Hilfeplanverfahren, ist auch im Rahmen des § 36a Abs. 3 Satz 1 erforderlich, dass die Hilfe gerade in der gewählten Einrichtung ohne eine Vereinbarung nach § 78 b geboten ist (VG München, Urteil v. 25.2.2008, M 18 K 07.2489 Rz. 31). Ergänzende ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung ist daher, dass die selbstbeschaffte Hilfe geboten, geeignet und erforderlich ist. Deshalb ist auch bei einer Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 zunächst zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.12.2014, 12 A 128/14 Rz. 3; vgl. zum Beurteilungsspielraum beim Hilfeplan die Komm zu § 36 Rz. 28). Sofern der Jugendhilfeträger keine Hilfeartentscheidung getroffen hat und anstelle dessen dem Leistungsberechtigten der Beurteilungsspielraum hierüber eingeräumt ist, hat sich eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle durch die Verwaltungsgerichte über die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme auf eine Überprüfung im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken (BVerwG, Urteil v. 9.12.2014, 5 C 32/13 Rz. 33; hierzu auch Störmer, in: jurisPR-BVerwG 8/2015 Anm. 2). Die gerichtliche Kontrolldichte bezüglich der Ablehnung einer Hilfe aufgrund der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers ist darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet , keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (OVG Lüneburg, Beschluss v. 4.3.2021, 10 ME 26/21 Rz. 6 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile v. 9.12.2014, 5 C 32.13, und v. 18.10.2012, 5 C 21.11; Senatsbeschlüsse v. 31.3.2020, 10 PA 68/20, und v. 25.3.2020, 10 LA 292/18). Die akute Bedarfslage muss gerade mit dieser selbstbeschafften Hilfe überwunden werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 3.6.2009, 12 E 533/09). Ob die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub duldet, ist beeinflusst von der Frage, ob der Betroffene rechtzeitig die positive Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder eine Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung erlangen kann.