Rz. 30

Nach Nr. 2 müssen die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung vorliegen. Dies stellt eine Selbstverständlichkeit des Leistungsrechts dar. So müssen bei Hilfen zur Erziehung die in § 27 Abs. 1 niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sein. Hilfe zur Erziehung kann nur beansprucht werden, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Bei den weitreichenden Hilfen der Eingliederungshilfe nach § 35a muss eine seelische Behinderung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 vorliegen.

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