Rz. 2

Eine Vorgängervorschrift zu § 36b besteht nicht.

 

Rz. 3

Inhaltlich regelt die Vorschrift die rechtlichen Vorgaben zur Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang.

 

Rz. 4

Struktur der Vorschrift: Abs. 1 Satz 1 regelt als verpflichtenden Inhalt des Hilfeplans die Vereinbarungen zur Durchführung des Zuständigkeitsübergangs. Abs. 1 Satz 2 ordnet eine Art Äquivalenzprüfung an und verpflichtet u. a. den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu prüfen, welche Leistung nach dem Zuständigkeitsübergang dem Bedarf des jungen Menschen entspricht. Abs. 2 Satz 1 beinhaltet eine Sonderregelung bei einem Zuständigkeitsübergang vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf einen Träger der Eingliederungshilfe. Abs. 2 Satz 2 ordnet an, wann mit der Teilhabeplanung zu beginnen ist. Abs. 2 Satz 3 gibt dem Leistungsberechtigten oder seinem Personensorgeberechtigten i.E. das Recht auf Initiierung einer Teilhabeplankonferenz. Abs. 2 Satz 4 verpflichtet den Träger der Eingliederungshilfe zur Übernahme der Teilhabeplanung. Abs. 2 Satz 5 schließlich regelt dann die Anwendung der einschlägigen Vorschriften der §§ 117 bis 122 SGB IX bei Durchführung des Verfahrens zur Gesamtplanung.

 

Rz. 5

Sinn der Regelung ist es, die Aufgaben des Jugendhilfeträgers bei der Zusammenarbeit mit anderen Sozialleistungsträger zu konkretisieren und diese anderen Sozialleistungsträger auch beim Zuständigkeitsübergang frühzeitig zum Beispiel in die Hilfeplanung einzubinden, sodass an den vorausgegangenen Hilfeprozess der Kinder- und Jugendhilfe nahtlos angeknüpft werden kann (BR-Drs. 5/21 S. 84 = BT-Drs. 19/26107 S. 87).

 

Rz. 6

(Künftige) Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).

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