Rz. 16

Abs. 2 Satz 1 enthält eine Sonderregelung bei einem Zuständigkeitsübergang vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf einen Träger der Eingliederungshilfe. Es handelt sich um eine verdrängende lex spezialis Regelung, wie sich aus der Formulierung "Abweichend von Absatz 1 ..." ergibt.

 

Rz. 17

Ein solcher Zuständigkeitswechsel vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf den Träger der Eingliederungshilfe kann z. B. aufgrund von Volljährigkeit des Leistungsberechtigten gegeben sein (so das ausdrückliche Beispiel in den Gesetzesmaterialien, BR-Drs. 5/21 S. 85 = BT-Drs. 19/26107 S. 88).

 

Rz. 18

Ein solcher Zuständigkeitswechsel ist geprägt von dem Umstand, dass hier keine Leistungen zum gleichen Zeitpunkt, jedoch in einem von vornherein absehbaren Zeitraum nacheinander vorliegen.

 

Rz. 19

Mit Blick auf die mit dem SGB IX intendierte Zielsetzung, Leistungen nahtlos, zügig und wie aus einer Hand zu erbringen, und bei der Leistungsplanung und -entscheidung den leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung von Anfang an einzubeziehen, hat der Gesetzgeber sich dafür entschieden, die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach § 19 SGB IX auch in diesem Fall für sinnvoll und geboten zu erachten (BR-Drs. 5/21 S. 85 = BT-Drs. 19/26107 S. 88). Das Teilhabeplanverfahren nach § 19 SGB IX dient daher auch im Anwendungsbereich des § 36b Abs. 2 dazu, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Sicherstellung einer nahtlosen und bedarfsgerechten Leistungsgewährung nach dem Zuständigkeitsübergang zu klären.

 

Rz. 20

Der Inhalt des Teilhabeplanverfahrens ist durch § 19 SGB IX vorgegeben (vgl. insoweit die Komm. zu § 19 SGB IX).

 

Rz. 21

Die Sicherstellung der nahtlosen und bedarfsgerechten Leistungsgewährung hat rechtzeitig zu erfolgen; was der Gesetzgeber hierunter versteht, wird durch Satz 2 näher definiert.

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