Rz. 22

Nach Satz 2 ist die Teilhabeplanung frühzeitig, i. d. R. ein Jahr vor dem voraussichtlichen Zuständigkeitswechsel, vom Träger der Jugendhilfe einzuleiten. Als Zeitpunkt für Einleitung der Teilhabeplanung war ursprünglich 6 Monate vor dem voraussichtlichen Zuständigkeitswechsel vorgesehen (BR-Drs. 5/21 S. 9 = BT-Drs. 19/26107 S. 20) und ist auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) auf ein Jahr vor dem voraussichtlichen Zuständigkeitswechsel ausgedehnt worden (BT-Drs. 19/28870 S. 35, 105).

 

Rz. 23

Der Zeitraum von 6 Monaten wurde insoweit für eine Übergangsplanung als nicht ausreichend erachtet sowohl im Hinblick auf einen Zuständigkeitswechsel aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit als auch bei Minderjährigen etwa infolge einer neu gestellten Diagnose (damit wurde ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt; vgl. BR-Drs 5/21 (Beschluss), Nr. 21, S. 19). 6 Monate können mithin nicht als "frühzeitig" bezeichnet werden. Daraus folgt auch, dass der Jahreszeitraum grundsätzlich nicht unterschritten werden darf, wofür auch die Formulierung "... in der Regel ..." spricht. Nur in Ausnahmefällen darf der Zeitraum unterschritten werden. Die Beurteilung, ob der Regelfall für den Jahreszeitraum einzuhalten ist oder im Einzelfall ausnahmsweise unterschritten werden kann, wird beeinflusst von der Bedeutung der Volljährigkeit für junge Menschen. Das Erreichen der Volljährigkeit stellt grundsätzlich eine Zäsur der Lebensphase dar. Allein unter Berücksichtigung dieser Zäsur ist daher der Jahreszeitraum einzuhalten. Inhaltlich muss im Rahmen der Übergangsplanung bei Eintritt der Volljährigkeit für junge Menschen häufig bei einem Wechsel der Zuständigkeiten auch ein Wechsel der Angebote und Leistungserbringer geprüft werden, z. B. wenn neue altersentsprechende Wohn- oder Betreuungsangebote oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gesucht werden. Gerade diese Umstände sprechen grundsätzlich für die Einhaltung des Jahreszeitraums bei Eintritt in die Volljährigkeit. Auch bei einem Zuständigkeitswechsel bei einem Minderjährigen, der z. B. durch eine neu erstellte Diagnostik erfolgen kann, ist eine längere Übergangsphase im Sinne der betroffenen Familien und dient dem Kindeswohl. Daher ist auch bei dieser Fallgruppe eine Regelvorbereitungszeit von einem Jahr erforderlich und darf nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden.

 

Rz. 24

Sinn der frühzeitigen Teilhabeplanung ist es, Brüche zu vermeiden und ein nahtloses Ineinandergreifen von Leistungen sicherzustellen damit soll eine ausreichende Vorbereitung des jungen Menschen und auch der betroffenen Familien ausreichend vorbereitet werden (BT-Drs. 19/28870 S. 105). Auch die Sicherstellung einer nahtlosen und bedarfsgerechten Leistungserbringung bedarf einer eingehenden Vorbereitung.

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