Rz. 26

Satz 4 ordnet an, dass der Träger der Eingliederungshilfe die Teilhabeplanung i. S. v. § 19 SGB IX zu übernehmen hat, wenn seine künftige Zuständigkeit absehbar ist. Damit verliert der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dann die Zuständigkeit für die Hilfeplanung. Damit das Teilhabeplan- und das Gesamtplanverfahren nach § 21 SGB IX sinnvoll verzahnt werden können, soll der Träger der Eingliederungshilfe in diesen Fällen die Federführung für die Teilhabeplanung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Abs. 5 SGB IX übernehmen (BR-Drs. 5/21 S. 85 = BT-Drs. 19/26107 S. 88).

 

Rz. 27

Da es vor allem um die Sicherstellung einer nahtlosen und bedarfsgerechten Leistungserbringung geht, hat der beteiligte Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens seine absehbare Zuständigkeit und die Leistungsberechtigung unverzüglich zu klären und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, das Gesamtplanverfahren durchzuführen (BR-Drs. 5/21 S. 85 = BT-Drs. 19/26107 S. 88).

 

Rz. 28

Es gilt dann § 19 Abs. 5 SGB IX entsprechend (auf die Komm. zu § 19 SGB IX wird verwiesen).

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