Rz. 6
Der Pflegeperson steht nach Satz 1 ein eigener, selbständig einklagbarer Anspruch auf Beratungs- und Unterstützungsleistung durch den Jugendhilfeträger zu (zum Beratungs- und Unterstützungsanspruch vgl. auch DIJuF-Rechtsgutachten v. 22.5.2012, J 4.150 LS, JAmt 2012 S. 251; Wiesner, § 37 SGB VIII, Rz. 34; Münder, § 37 SGB VIII, Rz. 20). Mit dem Anspruch der Pflegepersonen korrespondiert hingegen keine Verpflichtung zu deren Nutzung (DIJuF-Rechtsgutachten v. 13.11.2015, J 4.510 LS, JAmt 2016 S. 74).
Rz. 7
Anspruchsinhaber ist die Pflegeperson i. S. d. Legaldefinition des § 44 Abs. 1. Ein eigenständiger Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung nach § 37a Satz 1 steht daher allein den Pflegeeltern zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 8.9.2021, 12 B 1207/21). Ein eigenständiger Anspruch des Pflegekindes besteht nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rz. 12 unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.5.2018, 12 A 1434/16, mit dem Hinweis, dass der Anspruch der Pflegeperson nach § 37a Satz 1 zu unterscheiden ist von den Beratungs- und Unterstützungsansprüchen, die in Anwendung der §§ 27, 33 Satz 2 im Rahmen der Vollzeitpflege bestehen können). Auch ohne formale Anerkennung haben die Pflegepersonen nach § 37a Satz 2 einen Beratungsanspruch gegenüber dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe (zutreffend: Köckeritz, ZKJ 2022 S. 325).
Rz. 8
Zeitlich begrenzt ist der Anspruch auf die Zeit während der Dauer des Pflegeverhältnisses. Mit dem Bezug auf das Pflegeverhältnis und der Abkehr vom Begriff der Pflege ist klar gestellt, dass es nicht auf die "faktische" Durchführung der Pflege ankommt, sondern der Anspruch schon mit rechtlichem Beginn des Pflegeverhältnisses begründet wird. Dies führt zur zeitlichen Vorverlagerung des Anspruchs; der Anspruch setzt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 1 bereits "vor" der Aufnahme des Kindes im Haushalt an; die Aufnahme ist daher keine Anspruchsvoraussetzung (hierauf weist zutreffend hin: Münder, § 37 SGB VIII, Rz. 21). Inhaltlich beschränkt sich die Verpflichtung auf Beratung und sonstige Unterstützung.
Rz. 9
Nicht erfasst ist die Übernahme der Kosten einer das Tätigwerden des Jugendamtes ersetzenden, also nicht in dessen Auftrag erfolgenden und von der Hilfe zur Erziehung abgekoppelten Betreuung durch einen privaten Träger (VG Düsseldorf, Urteil v. 31.3.2003, 19 K 8071/00; zur Übertragungsbefugnis – dem sog. Outsourcing vgl. Rz. 20). Allerdings hat die Rechtsprechung des BVerwG zutreffend festgestellt, dass die Kosten für die entgeltliche Beauftragung eines Trägers der freien Jugendhilfe mit der Durchführung der Aufgabe der Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 erstattungsfähig sind. Zu diesen erstattungsfähigen Kosten gehört das aufgrund einer Vereinbarung an einen Träger der freien Jugendhilfe für die Durchführung der Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 zu zahlende Entgelt. Dabei ist auch die Vereinbarung eines Pauschalbetrages zulässig und steht nicht im Widerspruch zur grundsätzlich individuellen Zuordenbarkeit der Kosten (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.10.2009, 5 C 16/08, LS 3 und Rz. 24; vgl. zur Kostenerstattung bei Beratung und Unterstützung von Pflegeeltern nach § 37 Abs. 2 auch DIJuF-Rechtsgutachten v. 19.5.2009, J 8.220 DE, JAmt 2009 S. 305).