Rz. 18

Satz 4 stellt klar, dass der zuständige öffentliche Träger der Jugendhilfe auch dann die Kosten des ortsnahen Trägers zu übernehmen hat, wenn letzterer im Wege der Amtshilfe tätig geworden ist (zur Kostenerstattung bei Beratung und Unterstützung von Pflegeeltern nach § 37 Abs. 2 vgl. DIJuF-Rechtsgutachten v. 19.5.2009, J 8.220 DE, JAmt 2009 S. 305). Die Vorschrift deckt daher die Fälle ab, bei denen sich ortsnah kein geeigneter Träger der freien Jugendhilfe als Leistungserbringer findet und daher das Jugendamt am Ort der Pflegestelle eine Pflicht zur Amtshilfe gemäß §§ 3ff. SGB X trifft, die entsprechenden Dienste zu erbringen (zur Begründung vgl. BT-Drs. 17/6256 S. 22; vgl. im Übrigen zu den Voraussetzungen einer Amtshilfe nach § 37 Abs. 2 Satz 2 DIJuF-Rechtsgutachten v. 17.7.2012, J 4.510/J 9.240 DE, JAmt 2012 S. 382). § 37 Abs. 2 Satz 3 schafft damit eine eigenständige Anspruchsgrundlage zur Kostenerstattung, weil bei der zu erbringenden Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB X erhoben werden darf. Damit stellt der Gesetzgeber den öffentlichen Träger vor Ort finanziell schadlos, der andernfalls keinen finanziellen Ausgleich für seine Dienste erhielte; Dienste, die möglicherweise fortwährend und über längere Dauer zu erbringen und mit erheblichem personellen Aufwand verbunden sind (BT-Drs. 17/6256 S. 23). Verwaltungskosten i. S. d. § 109 SGB X sind dabei ausdrücklich mit erfasst (auch hierauf weist der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hin, BT-Drs. 17/6256 S. 23).

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