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§ 37b ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit 10.6.2021 in Kraft.

Durch die pauschale Neuregelung durch Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 auch ein neuer § 37b in das SGB VIII eingeführt. Dessen Regelungen sind allerdings nur neu im Hinblick auf die Abs. 1 und 2. Abs. 3 hingegen entspricht § 37 Abs. 3 a. F. (vgl. auch: BR-Drs. 5/21 S. 86 ff. = BT-Drs. 19/26107 S. 89 ff.; die Vorschrift ist durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) unverändert geblieben, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 38, 39).

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