Rz. 2
Vorgängervorschrift zu Abs. 3 ist insoweit § 37 Abs. 3 in seiner bis zum 9.6.2021 geltenden Fassung, der von seiner Struktur und dem Inhalt weitgehend identisch ist mit § 37b Abs. 3 (BR-Drs. 5/21 S. 88 = BT-Drs. 19/26107 S. 91). Im Übrigen bestehen keine Vorgängervorschriften.
Rz. 3
Struktur der Vorschrift: Abs. 1 Satz 1 verpflichtet das Jugendamt für die Dauer des Pflegeverhältnisses das gemäß § 79a Satz 2 entwickelte Gewaltschutzkonzept anzuwenden. Abs. 1 Satz 2 gibt dabei der Pflegeperson sowie dem Kind oder dem Jugendlichen einen eigenständigen und speziellen Beratungs- und Beteiligungsanspruch bei der Ausgestaltung des Konzepts. Abs. 2 gibt dem Kind oder dem Jugendlichen ein eigenständiges Beschwerderecht während der Dauer des Pflegeverhältnisses. Abs. 3 Satz 1 regelt ein Überprüfungsrecht des Jugendamtes im Hinblick auf die förderliche Entwicklung des Kindeswohls bei der Pflegeperson. Abs. 3 Satz 2 konstituiert hierzu ausdrücklich eine Unterrichtungspflicht der Pflegeperson, um das Jugendamt in die Lage zu versetzen, das Kindeswohl zu sichern.
Rz. 4
Sinn aller in § 37b genannten Regelungen ist die Sicherstellung des Kindeswohls in der Pflegesituation und damit die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Familienpflege. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl im Rahmen des staatlichen Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) ist eine wichtige staatliche Aufgabe (BR-Drs. 5/21 S. 87 = BT-Drs. 19/26107 S. 89). § 37b trägt mit seinen Schutz- und Informationspflichten und durch Einrichtung eines Beschwerdemanagementverfahrens dieser herausragenden Funktion des Jugendhilferechts Rechnung. Der Gesetzgeber erfüllt mit § 37b damit gleich mehrerer Verfassungsaufträge: Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können. Auch nach Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ist der Staat verpflichtet, für das Kind den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind.
Rz. 5
Die Regelungen des § 37b konkretisieren die korrespondierenden Schutzpflichten des Staates im Hinblick auf Kinder und Jugendliche, die im Rahmen einer erzieherischen Hilfe (§§ 27, 33) oder Eingliederungshilfe (§ 35a Abs. 2 Nr. 3) in einer Pflegefamilie kurzfristig, für einen begrenzten Zeitraum oder dauerhaft leben.
Rz. 6
Die Einfügung der Vorschrift in das Jugendhilferecht stellt insoweit eine erhebliche Horizonterweiterung dar; die bislang in erster Linie für den institutionellen Bereich galt. Insbesondere die bei der Heimerziehung mit dem Bundeskinderschutzgesetz eingeführten gesetzlichen Vorgaben werden damit zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und ihrem Schutz vor Gewalt explizit auch in Bezug auf Pflegeverhältnisse gesetzlich verankert (BR-Drs. 5/21 S. 87 = BT-Drs. 19/26107 S. 90 unter Bezug auf die Ergebnisse des Forschungsprojekts "FosterCare – Rechte Stärken. Beteiligen. Schützen. Junge Menschen in Pflegefamilien" – Team FosterCare 2020, Fegert/Gulde/Henn/Husmann/Kampert/Rusack/Schröer/Wolff/Ziegenhain).
Rz. 7
(Künftige) Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).