Rz. 19

Abs. 1 Satz 2 gibt dabei einen eigenständigen und speziellen Beratungs- und Beteiligungsanspruch bei der Ausgestaltung des Konzepts. Wie bereits mit den Regelungen in Abs. 1 wird auch mit dieser Regelung für Kinder und Jugendliche in Familienpflege nachvollzogen, was im institutionellen Bereich seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 1.1.2012 als Anforderung im Betriebserlaubnisverfahren nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 bereits gilt (BR-Drs. 5/21 S. 88 = BT-Drs. 19/26107 S. 90).

 

Rz. 20

Anspruchsinhaber sind die an dem Pflegeverhältnis der Familienpflege beteiligten Personen; also die Pflegeperson sowie das Kind oder der Jugendliche.

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