Rz. 32

Das Überprüfungsrecht zum Schutz des Kindeswohls wird durch die Unterrichtungspflicht der Pflegeperson flankiert und ergänzt. Satz 2 verpflichtet die Pflegeperson, das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. Ziel ist es, alle sich anbahnenden Gefährdungen des Kindes für das Jugendamt transparent zu machen. Als Voraussetzung beschränkt die Vorschrift die Unterrichtungspflicht auf wichtige Ereignisse. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff darf im Interesse des Kindes nicht zu einengend ausgelegt und konkretisiert werden, bezieht sich aber auf solche Ereignisse, die (negativen) Einfluss auf das Kindeswohl haben können. Die wichtigen Ereignisse sind daher nicht mit den wichtigen persönlichen Anlässen i. S. d. § 39 Abs. 3 vergleichbar. § 37 Abs. 3 Satz 2 differenziert dabei nicht, aus welcher Sphäre das wichtige Ereignis stammt. Daher kommen sowohl Ereignisse aus der Sphäre des Kindes als auch aus der Sphäre der Pflegeperson in Betracht. Wichtige Ereignisse aus der Sphäre des Kindes können seine schweren Erkrankungen, Konflikte mit der Pflegeperson oder mit anderen Mitgliedern der Pflegefamilie, Schul- oder Ausbildungsplatzwechsel und die langfristige Veränderung des regelmäßigen Aufenthaltsortes sein. Wichtige Ereignisse aus der Sphäre der Pflegeperson können sein: schwerwiegende Erkrankung, die Geburt eigener oder Aufnahme weiterer Kinder, das Ausscheiden von Mitgliedern der Pflegefamilie, insbesondere bei Trennung und Scheidung vom Ehepartner oder bei Tod eines im Haushalt lebenden Familienmitglieds, das Zusammenleben mit einem neuen Partner und jeder Wohnungswechsel. Zur Klarstellung, welche wichtigen Ereignisse erfasst sind, können diese in einem Pflegevertrag namentlich benannt werden.

 

Rz. 33

Der Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht kann nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, vgl. § 104 Abs. 1. Weitere Sanktionsmöglichkeiten im engeren Sinne bestehen nicht. Sofern mit der unterlassenen Berichtspflicht durch die Pflegeperson das Kindeswohl gefährdet ist, kann und muss das Jugendamt jedoch über eine Entziehung der Pflege entscheiden.

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