Rz. 22

Ist eine nachhaltige Verbesserung nicht möglich, so soll mit den beteiligten Personen eine auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. Die Regelung entspricht den Vorgaben des § 37 Abs. 1 Satz 3 zur Beratung und Unterstützung der Eltern, wenn sich eine Rückkehroption zerschlagen hat (auf die Komm. zu § 37 wird insoweit verwiesen). Satz 2 greift insoweit das bislang in § 37 Abs. 1 Satz 4 (in der Fassung bis 9.6.2021) geregelte Erfordernis der Erarbeitung einer auf Dauer angelegten Lebensperspektive auf, wenn eine Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen in die Herkunftsfamilie nicht innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums möglich ist (BR-Drs. 5/21 S. 89 = BT-Drs. 19/26107 S. 91).

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