Rz. 31

Bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegeperson – also bei den Hilfen außerhalb der Familie nach §§ 33, 34, 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 und bei Hilfen für junge Volljährigen i. V. m. § 41 – sind der Personensorgeberechtigte und das Kind (bzw. der Volljährige) an der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen (vgl. auch: DIJuF-Rechtsgutachten v. 1.7.2022, SN_2022_0637 Ho, JAmt 2022 S. 588). Satz 1 ist eine Vorbedingung zur Konkretisierung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 und entspricht dem § 36 Abs. 1 Satz 3 in seiner bis zum 9.6.2021 gültigen Fassung (vgl. BR-Drs. 5/21 S. 89 = BT-Drs. 19/26107 S. 91).

 

Rz. 32

Es besteht daher ein Beteiligungsrecht im Sinne eines Anspruchs und begründet ein subjektives Recht.

 

Rz. 33

Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist abschließend und beschränkt sich auf die Personensorgeberechtigte nach § 7 Abs. 1 Nr. 5, auf das Kind nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, auf den Jugendlichen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder bei Hilfen nach § 41 auf den jungen Volljährigen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3. Ausdrücklich nicht erfasst ist daher der junge Mensch, also derjenige, der zwar 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, § 7 Abs. 1 Nr. 4.

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