Rz. 41

Dabei ist der Wahl und den Wünschen (nur) zu entsprechen, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Die Bindungswirkung an ein ausgeübtes Wahlrecht wird daher durch den (besonderen) Mehrkostenvorbehalt determiniert. Der Jugendhilfeträger hat dann das Recht, das ausgeübte Wahlrecht zurückzuweisen, wenn damit unverhältnismäßige Mehrkosten verbunden sind. Hierbei handelt es sich um die verhältnismäßigen Mehrkosten gegenüber anderen (geeigneten) Maßnahmen. Dabei ist ein Vergleich zwischen den Kosten der Maßnahme des ausgeübten Wahlrechts und den Kosten des Vorschlags des Jugendamtes anzustellen und zwar im Hinblick auf die jeweils gleiche Hilfeart; um eine Vergleichbarkeit sicherzustellen, müssen daher dieselben Kostenpositionen in den Vergleich eingestellt werden (vgl. insgesamt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.5.2018, 12 A 1434/16 Rz. 50 ff.). Dabei ist dies eine Frage des wertenden Einzelfalls und muss sich orientieren an der Bedeutung des Wunsches im Verhältnis zu dessen Mehrkosten (zur Ausgestaltung des wertenden Einzelfalls vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rz. 63; vgl. im Übrigen die Komm. zu § 5 Abs. 2 Satz 1). Dabei stellen nach der Rechtsprechung 6,66 % noch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten dar (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rz. 48, 60 noch zur Vorgängerregelung i. S. v. § 36 Abs. 1 Satz 4).

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