Rz. 42
Satz 3 ist eine weitere Konkretisierung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und entspricht dem § 36 Absatz 1 Satz 5 in seiner bis zum 9.6.2021 gültigen Fassung (vgl. BR-Drs. 5/21 S. 89 = BT-Drs. 19/26107 S. 91; die Gesetzesmaterialien nennen hierzu allerdings die falschen Sätze in Abs. 3).
Rz. 43
Zwar erweitert Satz 3 den Kreis der Wunschberechtigten auf alle in Satz 1 anspruchsberechtigten Personen, insofern beschränkt die Generalnorm des § 5 Abs. 2 Satz 2 den Kreis der Anspruchsberechtigten auf den Leistungsberechtigten selbst. Inhaltlich ist die Reglung in Satz 3 jedoch identisch mit der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 (auf die Komm. zu § 5 wird insoweit verwiesen).
Rz. 44
Satz 3 begrenzt das Wahlrecht. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Kosten für die Erbringung einer Leistung i. S. d. § 78a, mit deren Träger keine Vereinbarung i. S. d. § 78b besteht, nur erstattungsfähig sind, wenn sie nach den Maßgaben des Hilfeplans geboten sind (VG München, Urteil v. 25.2.2008, M 18 K 07.2489 Rz. 31; bejahend für den Besuch einer Realschule, noch zur Vorgängervorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 5). Gebotensein ist namentlich dann zu bejahen, wenn Vertragseinrichtungen mit gleich angemessenem Leistungsangebot oder sonstige vergleichbare ambulante Maßnahmen fehlen (Bay VGH, Urteil v. 16.2.2005, 12 B 01.2895; zum Gebotensein der Beschulung noch i. S. d. Vorgängervorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 5 in einer Einrichtung über Tag und Nacht im Ausland, mit der keine Vereinbarung nach § 78b besteht, vgl. Bay VGH, Beschluss v. 20.7.2004, 12 CE 04.1285; zum Gebotensein für den Besuch einer privaten Realschule vgl. Bay VGH, Beschluss v. 24.3.2004, 12 CE 03.3203, beide Entscheidungen ebenfalls noch zur Vorgängervorschrift). Das Erfordernis des Gebotenseins macht dabei deutlich, dass die gewünschte Einrichtung für die Erbringung der in Rede stehenden Jugendhilfeleistung besonders geeignet sein muss. In solchen Fällen ist im Regelfall (soll) der Wahl zu entsprechen (Bay VGH München, Beschluss v. 26.11.2003, 12 CE 03.2370; VG Augsburg, Urteil v. 26.9.2006, Au 3 K 05.01256, noch zur Vorgängervorschrift). Dabei muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass dem Hilfesuchenden praktisch ausschließlich durch die in Rede stehende Einrichtung geholfen werden kann und sich daher die Hilfeerbringung hierauf fokussiert.
Rz. 45
Außerdem findet das Wahlrecht eine Grenze in § 36 Abs. 2 Satz 2 das ergibt sich aus Satz 3 letzter Teil, wonach der Wahl nur entsprochen werden soll, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans geboten ist. Die getroffene Wahl darf daher nicht den Feststellungen im Hilfeplan zuwiderlaufen; das Kindeswohl darf nicht gefährdet werden. Außerdem erstreckt sich das Wunsch- und Wahlrecht nur auf die Einrichtungen, die in der Lage sind, die im Einzelfall insgesamt gebotene Hilfe zu erbringen (Bay VGH München, Urteil v. 30.3.2006, 12 B 04.1261, noch zur Vorgängervorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 5).