Rz. 50
Die Regelungen in Abs. 4 zu den Dokumentationspflichten waren ursprünglich in § 37 Abs. 2a enthalten und sind durch die pauschale Neuregelung durch Art. 1 Nr. 30 des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in § 37c Abs. 4 überführt (BR-Drs. 5/21 S. 89 = BT-Drs. 19/26107 S. 92). Dabei hat der Gesetzgeber lediglich den ursprünglich in § 37 Abs. 2a Satz 2 enthaltenen Regelungsgehalt in 2 getrennte Sätze überführt. Inhaltlich sind die Regelungen aber unverändert geblieben.
Rz. 51
Abs. 4 enthält damit 4 Regelungsgegenstände:
- Grundregel zur Dokumentationspflicht nach Satz 1,
- spezielle Regelungsgegenstände nach Satz 2,
- Dokumentation bei Hilfen für junge Volljährige nach Satz 3,
- Örtlicher Zuständigkeitswechsel nach Satz 4.
2.4.1 Grundregel der Dokumentationspflicht
Rz. 52
Satz 1 benennt die weiteren Inhalte des Hilfeplans.
Rz. 53
Die Grundregel verfolgt seinem Sinn und Zweck nach die Kontinuität der Hilfe in Vollzeitpflegeverhältnissen. Zu diesem Zweck sollen die zentralen Leistungsinhalte in einem Hilfeplan dokumentiert werden.
Rz. 54
Nach Satz 1 sind die zentralen Leistungsinhalte – wie die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele – künftig im Hilfeplan zu dokumentieren (BR-Drs. 5/21 S. 89 = BT-Drs. 19/26107 S. 92).
2.4.2 Spezielle Regelungsgegenstände nach Satz 2
Rz. 55
Satz 2 erweitert die Dokumentationspflichten auf die Gegenstände nach § 33, § 35 a Abs. 2 Nr. 3 und ergänzt um den Umfang der Beratung und Unterstützung der Eltern nach § 37 Abs. 1 (das war ausdrücklich gesetzgeberische Intention; vgl. BR-Drs. 5/21 S. 89 = BT-Drs. 19/26107 S. 92).
2.4.3 Dokumentation bei Hilfen für junge Volljährige nach Satz 3
Rz. 56
Bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 wird die Dokumentationspflicht nach Satz 3 nochmals erweitert bzw. modifiziert. Gegenstand der Dokumentationspflicht ist danach auch der vereinbarte Umfang der Beratung und Unterstützung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt.
Rz. 57
Satz 3 hat damit klarstellende Funktion; klarstellend werden in Satz 3 die bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII im Hilfeplan zu dokumentierenden Leistungsinhalte benannt. Die Verbindlichkeit der Festlegungen im Hilfeplan hierzu bezieht sich nunmehr explizit auch auf Hilfen für junge Volljährige (vgl. BR-Drs. 5/21 S. 89 = BT-Drs. 19/26107 S. 92).
2.4.4 Örtlicher Zuständigkeitswechsel nach Satz 4
Rz. 58
Satz 4 stellt klar, dass eine Änderung der Leistungen nicht allein wegen des Zuständigkeitswechsels erfolgen darf. Der Leistungsinhalt folgt daher ausschließlich dem Hilfeplan (Satz 4 entspricht insoweit § 37 Abs. 2a Satz 3 a. F., darauf hat der Gesetzgeber ausdrücklich hingewiesen, vgl. BR-Drs. 5/21 S. 89 = BT-Drs. 19/26107 S. 92). Eine Änderung im Leistungsinhalt ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs zulässig und kann nicht allein durch den Zuständigkeitswechsel legitimiert werden. Dem Hilfeplan kommt damit für den Leistungsinhalt absolute konstituierende Wirkung zu (vgl. zu den Änderungen auch BT-Drs. 17/6256 S. 9 und 22).