Rz. 55

Satz 2 erweitert die Dokumentationspflichten auf die Gegenstände nach § 33, § 35 a Abs. 2 Nr. 3 und ergänzt um den Umfang der Beratung und Unterstützung der Eltern nach § 37 Abs. 1 (das war ausdrücklich gesetzgeberische Intention; vgl. BR-Drs. 5/21 S. 89 = BT-Drs. 19/26107 S. 92).

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