2.1.1 Nachbetreuungshilfe
Rz. 6
Die Regeln über die Nachbetreuung – die sog. Careleaver-Regelung – sind durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 aus § 41 Abs. 3 herausgelöst und in § 41a Abs. 1 überführt worden. Dabei sind die Regeln modifiziert worden. Zum einen wurde aus der ursprünglichen "Soll"-Vorschrift ein Anspruch konzipiert. Außerdem wurde die Form der Beratung und Unterstützung konkretisiert und durch die Begriffe "in verständliche(r), nachvollziehbare(r) und wahrnehmbare(r) Form" ergänzt.
Rz. 7
Hierbei soll Ziel sein, dass die jungen Volljährigen ihre vertrauten Ansprechpartner nicht von einem Tag auf den anderen verlieren, sondern sich weiterhin bei Fragen und Problemen an diese Personen wenden können (vgl. BR-Drs. 5/21 S. 94 = BT-Drs. 19/26107 S. 96; vgl. weitergehend zum Sinn der Regelungen über die Nachbetreuung auch oben unter Abschnitt Allgemeines, Rz. 2 ff.).
Rz. 8
Der von Abs. 1 betroffene Personenkreis sind die sog. Careleaver; also solche junge Volljährige, die die Pflege verlassen habe.
Rz. 9
Die Nachbetreuungshilfe (zum Begriff vgl. Münder, § 41 SGB VIII, Rz. 1) erfasst die Beratungs- und Unterstützungsleistung i. S. d. § 41 Abs. 3 und steht im Kontext der Zielsetzung des Abs. 1. Danach soll der junge Volljährige auch noch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. Es gilt der Rechtsgedanke von § 15 Abs. 2 SGB XII, wonach die Sozialhilfe auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden soll, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.
Rz. 10
Allein das Vorhalten einer verlässlichen Unterstützungsstruktur führt zu einer höheren Stabilität für die Entwicklung junger Menschen; auch wenn die Unterstützungsleistung im Einzelfall gar nicht abgerufen wird. Damit wird Studien im nationalen und internationalen Kontext Rechnung getragen, die zeigen, dass diese jungen Menschen biografisch stabiler und perspektivisch unabhängiger von staatlichen Leistungen sind, wenn sie in dem Übergang ins Erwachsenenleben wirkungsvoll unterstützt werden (so ausdrücklich die gesetzgeberische Intention; vgl. BR-Drs. 5/21 S. 93 = BT-Drs. 19/26107 S. 95).
Rz. 11
Inhaltlich soll die Nachbetreuung dabei sowohl die Unterstützung bei praktischen Fragen z. B. bei dem Abschluss von Miet- oder Arbeitsverträgen als auch eine persönliche Beratung und Unterstützung in allgemeinen Lebensfragen umfassen (so ausdrücklich: BR-Drs. 5/21 S. 94 = BT-Drs. 19/26107 S. 96). Dies sind allerdings nur Beispiele, die nicht abschließend sind.
2.1.2 Leichte Sprache
Rz. 12
Durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 bei der Nachbetreuungshilfe auch der Anspruch auf verständliche, nachvollziehbare und wahrnehmbare Beratung und Unterstützung eingefügt. Der Begriff "wahrnehmbar" war bereits im ursprünglichen Text vorgesehen (vgl. Gesetzesentwurf: BR-Drs. 5/21 S. 14 = BT-Drs. 19/26107 S. 24). Die Begriffe "verständlich und nachvollziehbar" hingegen sind erst durch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) in den Gesetzestext aufgenommen worden (BT-Drs. 19/28870 S. 43). Der Gesetzgeber hat damit das Paradigma der "leichten Sprache" im Jugendhilferecht insgesamt und auch in der Nachbetreuungshilfe zugunsten der Careleaver im Gesetz verankert (vgl. zur leichten Sprache im Zusammenhang mit § 41a auch DIJuF-Rechtsgutachten v. 7.6.2022, SN_2022_0754 Eh, JAmt 2022 S. 408).
Rz. 13
Die Vorschrift korreliert mit dem ebenfalls durch das KJSG mit Wirkung zum 10.6.2021 neu eingefügten § 8 Abs. 4, der die Anordnung beinhaltet, dass die Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen soll. Die Klarstellung, dass die Beratung und Aufklärung vor der Hilfegrundentscheidung in verständlicher und nachvollziehbarer Form zu erfolgen hat, hat erst Eingang in das Gesetz durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) gefunden (BT-Drs. 19/28870 S. 20). Die Änderung in § 8 Abs. 4 konkretisiert die Art und Weise der Beratung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und greift damit auch einen Vorschlag des Bundesrates auf (BR-Drs. 5/21 (Beschluss), Nr. 4 S. 3; vgl. insoweit für § 8 Abs. 4 BT-Drs. 19/28870 S. 101; auf die Komm. zu § 8 Abs. 4 wird Bezug genommen).
Rz. 14
Die Ergänzung von § 41a Abs. 1 setzt damit den entsprechenden Vorschlag des Bundesrates um (vgl. BR-Drs. 5/21 (Beschluss), Nr. 25 S. 24; vgl. insoweit BT-Drs. 19/28870 S. 43, 105; mit dem insoweit auch zur Begründung für die Änderung von § 41a Abs. 1 auf die Überlegungen zur Änderung des § 8 Abs. 4 verwiesen wurde, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 43, 105 unter insoweit ausdrücklichem Verweis auf S. 101).
Rz. 15
Außerdem findet sich auch eine Regelung mit gleicher Formulierung und Intention in § 36 Abs. 1 Satz 2, d...