2.2.1 Dokumentationspflichten im Hilfeplan nach Satz 1 1. Var.
Rz. 22
Soweit in Abs. 1 der Anspruch des jungen Volljährigen auf Beratung und Unterstützung in einem angemessenen Zeitraum begründet wird, korreliert mit diesem Anspruch auch eine Dokumentationspflicht des Jugendhilfeträgers.
Rz. 23
Der Sinn der Regelung liegt in seiner Konkretisierungsfunktion. Die Vorschrift konkretisiert § 36 Abs. 2 Satz 2 in Bezug auf die Konstellationen, in denen im Rahmen der Hilfeplanung festgestellt wird, dass die Hilfe beendet werden kann (BR-Drs. 5/21 S. 94 = BT-Drs. 19/26107 S. 96).
Rz. 24
Inhaltlich betrifft die Dokumentationspflicht den angemessenen Zeitraum, also die (Fort-)Dauer der Beratung und Unterstützung einerseits und andererseits auch den Umfang der Beratung und Unterstützung. In dem hier aufzustellenden Hilfeplan müssen nach Satz 1 regelmäßig der Zeitraum, in dem der junge Mensch auch nach Beendigung der Hilfe beraten und unterstützt werden soll, festgelegt und der konkrete Umfang der Beratungs- und Unterstützungsleistungen bestimmt werden.
Rz. 25
Maßgeblicher Auslöser für Dokumentationspflicht ist der Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2, der die Beendigung der Hilfe nach § 41 feststellt.
2.2.2 Überprüfungspflicht nach Satz 1 2. Var.
Rz. 26
Hinsichtlich des angemessenen Zeitraums sowie hinsichtlich des notwendigen Umfangs der Beratung und Unterstützung trifft den Jugendhilfeträger nach Satz 1 2. Var. auch die Pflicht zur Überprüfung, ob der Zeitraum der Nachbetreuung und deren Umfang noch richtig justiert ist. Die Festlegungen müssen daher regelmäßig im Hinblick auf den individuellen Bedarf des jungen Menschen überprüft werden.
Rz. 27
Daraus fließt weitergehend auch eine Anpassungspflicht, wenn sich der Zeitraum als nicht ausreichend oder auch der bisherige Umfang der Beratung und Unterstützung als unzureichend herausstellt.
2.2.3 Kontaktgebot nach Satz 2
Rz. 28
Um die Dokumentationspflichten zu gewährleisten und um insbesondere auch der Überprüfungspflicht nachzukommen, wird der Jugendhilfeträger auch verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Kontakt zu dem jungen Volljährigen aufnehmen.
Rz. 28a
Die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 41a Abs. 2 Satz 2, in regelmäßigen Abständen Kontakt zu einem jungen Volljährigen zu suchen, kann – anders als die Leistung der Nachbetreuung selbst, also die Beratung und Unterstützung – nicht an einen Träger der freien Jugendhilfe delegiert werden (zutreffend, vgl. DIJuF-Rechtsgutachten v. 30.12.2021, JAmt 2022 S. 154).
Rz. 29
Der Begriff "regelmäßiger Abstände" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Dauer richtet sich nach der individuellen Situation des jungen Menschen (BR-Drs. 5/21 S. 94 = BT-Drs. 19/26107 S. 96) und ist daher eine Frage des Einzelfalls. Maßstab ist insoweit der auch im Hilfeplan zu dokumentierende Grad der Verselbständigung des jungen Volljährigen. Die Verselbständigung ist bereits Gradmesser für die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige i. S. d. § 41 Abs. 1., die solange zu gewähren ist, solange die Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet ist. Je fragiler die Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen ist, desto häufiger ist eine Kontaktaufnahme geboten, desto geringer sind die zeitlichen Abstände zu setzen.
Rz. 30
Inhaltlich beschreibt die Pflicht zur Kontaktaufnahme keine Maßgaben, wie die Kontaktaufnahme zu erfolgen hat. Es ist daher nicht vorgegeben, ob eine telefonische oder digitale Kontaktaufnahme ausreicht. Angesichts der Zielsetzung der Nachbetreuungshilfe – Schaffung eines stabilen Umfeldes eines in der Persönlichkeitsentwicklung immer noch beeinträchtigten jungen Volljährigen – ist aber regelmäßig eine aufsuchende Kontaktaufnahme notwendig, die immer auch den persönlichen Kontakt das persönliche Gespräch beinhaltet.