Rz. 26

Hinsichtlich des angemessenen Zeitraums sowie hinsichtlich des notwendigen Umfangs der Beratung und Unterstützung trifft den Jugendhilfeträger nach Satz 1 2. Var. auch die Pflicht zur Überprüfung, ob der Zeitraum der Nachbetreuung und deren Umfang noch richtig justiert ist. Die Festlegungen müssen daher regelmäßig im Hinblick auf den individuellen Bedarf des jungen Menschen überprüft werden.

 

Rz. 27

Daraus fließt weitergehend auch eine Anpassungspflicht, wenn sich der Zeitraum als nicht ausreichend oder auch der bisherige Umfang der Beratung und Unterstützung als unzureichend herausstellt.

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