Rz. 45

Die Entscheidung des Familiengerichts ist gemäß Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 auch dann herbeizuführen, wenn die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar sind. Das Gesetz trifft keine Aussage darüber, welche Ermittlungen das Jugendamt anzustellen hat. Ausgehend davon, dass die Inobhutnahme eine Eilmaßnahme darstellt, muss die Entscheidung des Familiengerichts auch in diesem Fall unverzüglich herbeigeführt werden, wenn die Ermittlungen zur Erreichbarkeit ohne Ergebnis bleiben. Diese können sich auf eine Befragung des Kindes oder Jugendlichen, Auskunftsersuchen an Polizei und Meldebehörden sowie an andere Sozialleistungsträger erstrecken.

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