Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) mit Wirkung zum 1.11.2015 in das SGB VIII eingefügt. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2429) wurde mit Wirkung zum 22.7.2017 Abs. 1 Satz 2 eingefügt; der frühere Satz 2 wird Satz 3.

Die Regelungen zur Aufnahme volljähriger Asylbewerber sind in den §§ 44 ff. AsylG enthalten.

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