Rz. 17

Gemäß Abs. 3 wird das Jugendamt kraft öffentlichen Rechts verpflichtet und befugt, während der vorläufigen Inobhutnahme die Vertretung des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen zu übernehmen. Damit wird der Notsituation des Kindes oder Jugendlichen und der eventuellen Notwendigkeit kurzfristiger Maßnahmen zur rechtlichen Aufenthaltssicherung Rechnung getragen. Der mutmaßliche Wille der Personensorgeberechtigten oder der Erziehungsberechtigten soll berücksichtigt werden. Maßgeblich für den mutmaßlichen Willen können ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen sein. Sonstige konkrete Anhaltspunkte werden regelmäßig nicht vorhanden sein. Das Kind oder der Jugendliche selbst ist über die Vertretung zu informieren und hinsichtlich aller seine Person betreffenden Fragen einzubeziehen.

 

Rz. 18

Das Jugendamt wird durch die Kompetenzzuweisung zur Vertretung des Minderjährigen nicht zum Personensorgeberechtigten. Nach § 42 Abs. 3 Satz 4, auf den Abs. 1 verweist, ist das Jugendamt verpflichtet, unverzüglich nach Inobhutnahme des unbegleiteten Minderjährigen, d. h. unverzüglich nach seiner Verteilung die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers durch das Familiengericht zu veranlassen. Nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 hat dies spätestens einen Monat nach der vorläufigen Inobhutnahme des unbegleiteten Minderjährigen zu erfolgen. Damit wird auch die Vorgabe des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 der Richtlinie 2013/33/EU erfüllt.

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