Rz. 19

Abs. 4 regelt die Verpflichtung und Befugnis des Jugendamts zur Übermittlung personenbezogener Daten an die nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständige Behörde zum Zweck der Durchführung der Verteilung nach § 42b. Die kurzen Fristen bei der Datenweitergabe an die zuständige Landesbehörde und die folgende Weitergabe an das Bundesverwaltungsamt sollen dem kindlichen Zeitempfinden der unbegleiteten Kinder und Jugendlichen Rechnung tragen und eine möglichst zeitnahe Verteilung fördern. Es soll vermieden werden, dass die Verteilung des Minderjährigen mit Beziehungsabbrüchen, Verlust sozialer Kontakte und Kontinuitätsbrüchen verbunden ist. Die Ergebnisse des Erstscreenings sollen in der Mitteilung an die nach Landesrecht zuständige Stelle enthalten sein. Die Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt ermöglicht im Falle des Ausschlusses der Verteilung, dass dies auf die Aufnahmequote des jeweiligen Landes nach § 42c Absatz 2 angerechnet wird.

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