Rz. 2

Das Verteilungsverfahren hat die Feststellungen nach § 42a Abs. 2 als Ausgangspunkt. Der rechtliche Rahmen für die im Einzelnen landesrechtlich geregelte Aufnahmequote ist in § 42c normiert. § 42d sieht eine Übergangsregelung vor. Das Verfahren soll die Belastung der grenznahen Jugendämter, die ansonsten durch die große Zahl der zuwandernden unbegleiteten Minderjährigen übermäßig belastet würden, durch eine gleichmäßige Verteilung der Minderjährigen über das gesamte Bundesgebiet mildern. Die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a erledigt sich durch den Erlass einer endgültigen Ablehnungsentscheidung auf andere Weise i. S. d. § 39 Abs. 2 SGB X (OVG Bremen, Beschluss v. 18.11.2015, JAmt 2016, 42 mit Anm. Kirchhoff, juris-PK-SozR 9/2016 Anm. 1).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?