Rz. 5
Abs. 3 normiert die Kriterien für die Verteilung innerhalb des aufnehmenden Bundeslandes. Nach Abs. 3 Satz 1 wird der Minderjährige innerhalb einer (weiteren) Frist von 2 Tagen einem bestimmten Jugendamt zur Inobhutnahme nach § 42 zugewiesen. Dem abgebenden Jugendamt, wo die vorläufige Inobhutnahme durchgeführt wurde, muss davon Mitteilung gemacht werden. Als zuständige Stelle für die landesinterne Verteilung wird das Landesjugendamt benannt, soweit keine landesrechtliche Zuständigkeitsregelung besteht. Damit wird gewährleistet, dass die bundesrechtlichen Vorschriften ohne vorheriges Zuwarten auf landesrechtliche Bestimmungen umgesetzt werden können. Der Minderjährige soll einem geeigneten Jugendamt zugewiesen werden. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5921 S. 25) nennt als Anforderung an die Eignung eines bestimmten Jugendamtes die spezifischen Schutzbedürfnisse unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, denen durch besondere Schutzmaßnahmen Rechnung getragen werden muss. Ihre Situation unterscheidet sich erheblich von den Krisensituationen, die bei Eltern-Kind-Konflikten das Jugendamt zur Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen veranlassen.
Rz. 6
Eine zunächst im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene weitergehende Konkretisierung der Eignungskriterien wurde auf Betreiben des Bundesrates fallen gelassen. Durch die als Gesetz verabschiedete Regelung wird den Bedenken der Länder Rechnung getragen. Die Länder können nun flexibel über die landesinterne Zuweisung zu einem konkreten Jugendamt entscheiden, ohne dass ihnen seitens des betreffenden Jugendamts die fehlende Eignung entgegengehalten werden kann. Gleichzeitig wird an der ermessensleitenden Vorgabe des Kindeswohls festgehalten. Um eine kindeswohlgerechte Zuweisungsentscheidung sicherzustellen, sind nach dem neuen Wortlaut die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe unbegleiteter ausländischer Minderjähriger für die Zuweisungsentscheidung innerhalb des jeweiligen Landes maßgeblich. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Zuweisungsentscheidung an das konkrete Jugendamt durch die zuständige Landesstelle sachgerecht und ausgerichtet auf die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfslagen unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher erfolgt (BT-Drs. 18/6392 S. 19).
Rz. 7
Ermessensleitende Vorgabe soll einzig das Kindeswohl sein, das bundesgesetzlich schon von Verfassungs wegen zu schützen ist (BT-Drs. 18/6392 S. 19). Nach herrschender Meinung in der Literatur (Kirchhoff, in: Luthe/Nellissen, juris-PK-SGB VIII, § 42b Rz. 28; Wiesner, Nachtragskomm. Zum SGB VIII, § 42b Rz. 4) können die Bedürfnisse des einzelnen Kindes oder jugendlichen nicht Maßstab bei der Verteilung sein. Diese sind der zuständigen Landesbehörde nicht bekannt. Sie werden allein von dem Jugendamt, welches den Minderjährigen vorläufig in Obhut genommen hat, an das aufgrund der Zuweisung zuständige Jugendamt weitergegeben.
Rz. 7a
Für die Erteilung des Zuweisungsbescheides ist das Landesjugendamt zuständig. Der Bescheid enthält eine gebundene Entscheidung in der Form, dass die Entscheidung über die Anmeldung zur Verteilung durch den Beklagten nicht zu überprüfen ist (VG Leipzig, Urteil v. 18.12.2017, 6 K 1426/17.A). Bei der Auswahl des nach § 42b Abs. 3 Satz 1 und 2 geeigneten Jugendamtes wird dem Landesjugendamt Ermessen eingeräumt. Infolge dessen ist insoweit die gerichtliche Kontrolle gemäß § 114 VwGO auf die Prüfung beschränkt, ob der angefochtene Verwaltungsakt unter einem Ermessensfehler leidet.