Rz. 14

Abs. 5 enthält weitere Sonderregelungen zum Verteilungsverfahren. Dadurch, dass im Verteilungsverfahren Geschwister und Kinder und Jugendliche, die sich während der Reise zusammengeschlossen und gegenseitig unterstützt haben, nicht getrennt werden sollen, wird dem Kindeswohl Rechnung getragen. Soziale Bindungen unter den Minderjährigen sollen damit Berücksichtigung finden (BT-Drs. 18/5921 S. 26). Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Tatbestand auf Verlangen des Bundesrates in der Weise offen gestaltet, dass in Ausnahmefällen Geschwister getrennt werden können, wenn dies dem Kindeswohl dient (BT-Drs. 18/6392 S. 20).

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