Rz. 15

Abs. 6 regelt die Datenübermittlung zwischen dem örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe, der nach Landesrecht für die Verteilung zuständigen Stelle und dem Bundesverwaltungsamt. Es handelt sich um die Daten, die zur Umsetzung des in §§ 42b und 42c geregelten Verteilungsverfahrens notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Anzahl der von einem Jugendamt bzw. einem Land nach § 42b oder nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 in Obhut genommenen Minderjährigen durch werktägliche Meldung der täglichen Zu- und Abgänge sowie das Ergebnis des Erstscreenings nach § 42b Abs. 2 durch das Jugendamt an die zuständige Landesstelle bzw. durch die zuständige Landesstelle an das Bundesverwaltungsamt (BT-Drs. 18/5921 S. 26).

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