Rz. 16

Gemäß Abs. 7 wird das Widerspruchsverfahren ausgeschlossen. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Um eine Überschreitung der Kapazitätsgrenzen in den betreffenden Kommunen und damit dem Risiko einer nicht dem Kindeswohl entsprechenden Unterbringung entgegenzuwirken, muss grundsätzlich aus Kindeswohlgründen eine reibungslose Durchführung der Verteilung sichergestellt werden. Angesichts hoher Einreisezahlen und der damit verbundenen starken Inanspruchnahme der Kapazitäten in den an Einreiseknotenpunkten gelegenen Kommunen kann eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter Minderjähriger in vielen Fällen nur durch deren Verteilung sichergestellt werden. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die Regelung auch für Verfahren zur Altersfeststellung nach § 42f gilt (BT-Drs. 18/5921 S. 27).

 

Rz. 17

Abs. 8 ermächtigt den Landesgesetzgeber zu ergänzenden Regelungen. Dazu gehören Verfahrensregelungen zur Behördenzuständigkeit sowie zu den Kriterien für die Zuweisung zu einem bestimmten Jugendamt.

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