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Die Vorschrift regelt die Kriterien für die Bestimmung der Aufnahmequote bei der Verteilung unbegleiteter Kinder und Jugendlicher. § 42b Abs. 2 und 5 stellen auf die Aufnahmequote nach § 42c ab. Eine ähnlich strukturierte Quotenregelung für volljährige Asylbegehrende enthält § 45 AsylG.
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