Rz. 5

Abs. 2 regelt die Anrechnung der Anzahl der in einem Land infolge des Verteilungsausschlusses verbleibenden Kinder und Jugendlichen oder infolge der Übernahme der Zuständigkeit eines örtlichen Trägers nach § 88a Abs. 2 von einem Land aufgenommenen Minderjährigen auf dessen Aufnahmequote nach Abs. 1. Nach Abs. 3 ist in einer Übergangsphase von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes der tagesaktuelle Bestand in den Ländern auf die Aufnahmequote nach Abs. 1 anzurechnen. Die Ermittlung des Bestands erfolgt über werktägliche Meldungen der Zu- und Abgänge (vgl. § 42b Abs. 6).

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