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Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) mit Wirkung zum 1.11.2015 in das SGB VIII eingefügt. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/6289 S. 4) die Aufnahme einer Regelung zur verbindlichen Feststellung des Alters der mutmaßlich minderjährigen ausländischen Person durch das Jugendamt gefordert. Eine Regelung zur Altersfeststellung ist erforderlich, um spätere Auseinandersetzungen über Altersfragen zu vermeiden (BT-Drs. 18/6392 S. 20).

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